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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 10/17

Gesetze: AkGrV ND § 4 BGB § 133 StBDV § 46 Nr. 1 FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3 HSchulG ND § 10 Abs. 1 StBerG§ 43 StBerG§ 80 StBerG§ 80a StBerG § 113

Führens des akademischen Titels „Dr.” und Eintragung des Titels in das Berufsregister

Leitsatz

Zwar obliegt der Steuerberatungskammer u. a. die Aufgabe, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57 StBerG) zu beraten und belehren.

Die Steuerberaterkammer ist indes nicht befugt, gegenüber einem kammerangehörigen Steuerberater die Unzulässigkeit des Führens eines Doktortitels per VA festzustellen.

Akademische Grade sind keine Berufsbezeichnungen.

Ausländische akademische Grade dürfen von Steuerberatern nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geführt werden. Die Steuerberaterkammer kann aufgrund einer zum Gewohnheitsrecht erstarten Übung verpflichtet sein, akademische Grade in ihr Berufsregister einzutragen.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 2290 Nr. 43
DStR 2019 S. 1376 Nr. 26
DStRE 2019 S. 657 Nr. 10
IStR 2018 S. 961 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2382
ZAAAG-90022

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 17.05.2018 - 6 K 10/17

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