Kindergeld: Mehraktige Ausbildung - Nachweisanforderungen
Leitsatz
Zu der Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen geordneten
Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss
in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann.
Der Kindergeldanspruch ist nicht davon abhängig, dass (fristgebunden) gegenüber der Familienkasse eine Absichtserklärung
zur Fortsetzung der Erstausbildung abgegeben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAG-90016
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
v. 04.04.2018 - 3 K 152/17
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