Beendigung der Berufsausbildung nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst bei Ende
des anschließenden, durch eine Rechtsverordnung vorgeschriebenen Berufspraktikums
Leitsatz
Die kindergeldrechtliche Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (und des Bestehens
der Prüfung), sondern erst mit dem zeitlich späteren Ablauf eines Berufspraktikums, wenn dieses durch eine Rechtsvorschrift
geregelt ist (im Streitfall: landesrechtliche Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und
Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik – Erzieherverordnung – v. , Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2015
S. 705, wonach sich die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in eine zweijährige schulische Ausbildung und ein
anschließendes einjähriges Berufspraktikum gliedert; Anschluss an ; gegen A 15.10 Abs.
4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017, BStBl 2017 I S. 1006).
Fundstelle(n): QAAAG-90012
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.03.2018 - 1 K 307/16
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