Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sind Versorgungsbezüge, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen
Anstellungsvertrags gewährt werden
Leitsatz
1. Freifahrkarten für einen Ruhestandsbeamten des BEV sind Versorgungsbezüge, wenn sie ihm aufgrund eines privatrechtlichen
Anstellungsvertrags (hier mit seinem Arbeitgeber Deutsche Bahn AG) gewährt werden.
2. Allein aus dem Umstand, dass der Beamte auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der
Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altergrenze abhängt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 43 DStRE 2015 S. 1487 Nr. 24 EFG 2014 S. 1303 Nr. 15 PAAAG-90008
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