Unmittelbare Liquidation einer sog.
”Einschiffsgesellschaft“ nach Veräußerung des
Seeschiffes; Fortgeltung der Tonnagebesteuerung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG.
An die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage ist der Stpfl. 10 Jahre gebunden.
Durch den Verkauf des einzigen Seeschiffes ändert sich an der Bindungswirkung nichts, auch wenn die Bindung an die Tonnagebesteuerung
grds. entfällt, wenn deren sachliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wird eine Einschiffsgesellschaft liquidiert, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes
im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG jedenfalls dann
bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff veräußert und die Gesellschafter
unmittelbar mit der Veräußerung die Liquidation der Gesellschaft beschließen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1374 Nr. 16 VAAAG-90006
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.11.2017 - 15 K 202/14
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