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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 15 K 202/14 EFG 2018 S. 1374 Nr. 16

Gesetze: EStG § 5a

Unmittelbare Liquidation einer sog. ”Einschiffsgesellschaft“ nach Veräußerung des Seeschiffes; Fortgeltung der Tonnagebesteuerung

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG.

  2. An die Wahl zur Gewinnermittlung nach der Tonnage ist der Stpfl. 10 Jahre gebunden.

  3. Durch den Verkauf des einzigen Seeschiffes ändert sich an der Bindungswirkung nichts, auch wenn die Bindung an die Tonnagebesteuerung grds. entfällt, wenn deren sachliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

  4. Wird eine Einschiffsgesellschaft liquidiert, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff veräußert und die Gesellschafter unmittelbar mit der Veräußerung die Liquidation der Gesellschaft beschließen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1374 Nr. 16
VAAAG-90006

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 21.11.2017 - 15 K 202/14

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