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NWB direkt Nr. 32 vom Seite 814

Welche Unternehmen brauchen einen Datenschutzbeauftragten?

Dr. Henning-Alexander Seel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-89986 Unternehmen haben einen Datenschutzbeauftragten (kurz: Beauftragter) aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seines Fachwissens im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis sowie zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu benennen (Art. 37 Abs. 5 DSGVO). Zwingend ist ein Beauftragter bei nicht öffentlichen Stellen nur, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder die Kerntätigkeit des Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht.

Ausführlicher Beitrag s. .

Erforderlichkeit und Voraussetzungen einer Benennung

[i]Mindestens zehn Personen verarbeiten ständig im Unternehmen personenbezogene DatenEin Beauftragter ist zwingend zu benennen, soweit i. d. R. mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Unternehmen beschäftigt sind (§ 38 BDSG n. F.). Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Pra...

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