Keine wertmindernde Berücksichtigung durch Restrukturierungsmaßnahmen ersparter Personalaufwendungen bei der Bewertung einer
Restrukturierungsrückstellung
Leitsatz
1. Werden vom Unternehmen im Rahmen einer Restrukturierung Mitarbeiter entlassen und wird eine Rückstellung wegen der den
Mitarbeitern zugesagten Entlassungsabfindungen gebildet, so stellt der durch die Entlassungen künftig ersparte Aufwand – Reduzierung
des Personalaufwands – keinen künftigen Vorteil i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG dar, der die Rückstellung mindern
bzw. ganz entfallen lassen könnte. Die Vorschrift erfasst nur wirtschaftliche Vorteile, die geeignet sind, sich im Gewinn
des Unternehmens niederzuschlagen und damit die mit der Erfüllung der Verbindlichkeit verbundene Belastungswirkung zu mindern.
Der Begriff des Vorteils ist zudem auf positive Zuflüsse begrenzt.
2. Da zudem Rückstellungen nur für Außenverpflichtungen gebildet werden können, sind auch nur solche Vorteile nach § 6 Abs.
1 Nr. 3a Buchst. c EStG gegenzurechnen, die aus einem Außenverhältnis zu Dritten, wie z. B. Kunden und anderen Vertragspartnern,
resultieren können.
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2017:0912.6K1472.16.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2018 S. 938 DStR 2018 S. 6 Nr. 44 DStRE 2019 S. 22 Nr. 1 EFG 2018 S. 1343 Nr. 16 KÖSDI 2018 S. 20937 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2018 S. 752 UAAAG-89864
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2017 - 6 K 1472/16
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