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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.07.2018

Verfahrensrecht | Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG (BFH)

Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger begehrte die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts für ein ihm teilweise gehörendes Grundstück. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage mit ab, da die der Bewertung zugrunde liegenden Vorschriften des BewG am Stichtag noch verfassungsgemäß gewesen seien.

Später entschied das , dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind (ausführlich hierzu ). Zudem gab das Gericht dem Gesetzgeber auf, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum angewandt werden.

Den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12, über die das BVerfG mit o.g. Urteil ebenfalls entschied, gab das Gericht daher nur insoweit statt, als es feststellte, dass die angegriffenen BFH-Beschlüsse v. - II B 74/10 und v. - II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile und Verwaltungsakte die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Aufgehoben wurden die Entscheidungen nicht. Es blieb daher auch bei den finanzgerichtlichen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer.

Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, der Einheitswert müsse im Wege der Schätzung auf 10.000 EUR herabgesetzt werden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar waren die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung entgegen der Ansicht des FG im Feststellungszeitpunkt nicht mehr verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil auf diesen Zeitpunkt angewandt werden.

  • Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen: Nach § 135 Abs. 2 FGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht aufzuheben oder zu ändern ist (, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

  • Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem , das die mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 angegriffenen BFH-Beschlüsse vo. II B 74/10 und v. - II B 110/11 sowie die vorangegangenen finanzgerichtlichen Urteile einschließlich der getroffenen Kostenentscheidungen zulasten der Beschwerdeführer trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes unverändert bestehen ließ.

  • Für die vom Kläger begehrte Anordnung, dass dem FA die ihm für das Verfahren vor dem BVerfG entstandenen Auslagen auferlegt werden, gibt es im vorliegenden Revisionsverfahren keine Grundlage. Die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen im Verfahren vor dem BVerfG kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur von diesem Gericht und damit nicht vom BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens angeordnet werden. § 34a Abs. 3 BVerfGG benennt als anordnungsbefugtes Gericht ausschließlich das BVerfG.

Quelle: ; veröffentlicht am (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-89792