BGH Beschluss v. - 2 StR 337/14

Adhäsionsverfahren: Gebührensstreitwert für Feststellung der Haftung für künftige Schäden

Gesetze: § 2 Abs 1 RVG, § 23 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: 2 StR 337/14 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 337/14 Beschlussvorgehend LG Meiningen Az: 455 Js 633/13 - 1 KLs

Gründe

I.

1Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

2Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des (JR 2017, 179) hat der Senat mit Beschluss vom auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

3Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.

4Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.

51. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (, NJW 2010, 1373).

62. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.

73. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0

Fundstelle(n):
FAAAG-89710