LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 431/17
Leitsatz
Leitsatz:
1. Hat das Sozialgericht entschieden, ein Rechtsstreit sei wegen sog. fiktiver Klagerücknahme (§ 102 Abs. 2 SGG) erledigt, so ist Gegenstand des dagegen geführten Berufungsverfahrens allein die Frage, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Eine Entscheidung über den geltend gemachten materiellen Anspruch ist in diesem Berufungsverfahren nicht möglich.
2. Zu den Voraussetzungen einer fiktiven Klagerücknahme im Sinne von § 102 Abs. 2 SGG.
3. Die zuzustellende Betreibensaufforderung ist nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beglaubigen. Fehlt die Beglaubigung, handelt es sich nicht um eine wirksame Aufforderung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG, und die Fiktion einer Klagerücknahme tritt nicht ein.
4. Ist der Rechtsstreit bei nicht wirksamer Betreibensaufforderung nicht wegen fiktiver Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 SGG erledigt, so ist das erstinstanzliche Verfahren beim Sozialgericht fortzusetzen, ohne dass es im Urteil des Landessozialgerichts einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf. Im Berufungsverfahren als bloßem Zwischenstreit ist keine eigene Kostenentscheidung zu treffen; vielmehr entscheidet das Sozialgericht auch über die dortigen Kosten.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.05.2018 - L 20 SO 431/17
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