NWB-EV Nr. 8 vom Seite 253

„Mein“, „Dein“ und „Unser“ in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

In Deutschland stellt die Ehe noch immer die vorherrschende Lebensform bei Paaren dar. So waren im Jahr 2017 mehr als 84 % aller Paare verheiratet und „nur“ 15 % lebten in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Doch hier von „nur“ zu reden, verfälscht das Bild doch sehr – denn immerhin sind „nur“ in diesem Fall knapp 3 Mio. nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die „Ehen ohne Trauschein“ sind in Deutschland weit verbreitet und entwickeln sich als gesellschaftliche Form des Zusammenlebens mit steigender Tendenz. Dies scheint nicht nur für junge Paare zu gelten, die vor dem Bund des Lebens einige Jahre in „wilder Ehe“, wie meine Großeltern dies noch nannten, leben, sondern z. B. auch für Partner, die nach einer Scheidung mit dem neuen Partner zwar zusammenleben, jedoch nicht erneut heiraten wollen.

Angesichts der hohen Anzahl der nichtehelichen Lebenspartnerschaften besteht in deren Betreuung ein bedeutendes Beratungsfeld. Darauf sollte sich die Beratungsbranche einstellen. Denn gegenüber der Ehe weist die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen entscheidenden Unterschied auf: Sie lässt sich durch einen der Partner sofort beenden – ohne Vorankündigung und ohne Begründung. Eine gesonderte Erklärung oder die Entscheidung eines Gerichts ist nicht erforderlich. Und auch wenn für viele, die diese Form der Partnerschaft wählen, eben diese geringere Verbindlichkeit der Grund für die Entscheidung für diese Lebensform und gegen eine Ehe (zu diesem Zeitpunkt) ist, hat sie doch bedeutende Nachteile. So gelten Partner einer Lebensgemeinschaft im Steuerrecht als alleinstehend und vor dem Gesetz werden die Partner wie Fremde behandelt. Mit der Konsequenz, dass im Falle einer Trennung erhebliche Konflikte entstehen können, z. B. wenn einer der Partner größere Investitionen in die Immobilie des anderen getätigt hat. Hier gilt es, rechtzeitig vertragliche Regelungen zu treffen, die beiden Partnern gerecht werden.

Aber auch wegen der fehlenden erbrechtlichen Absicherung beider Partner und der ungünstigen Behandlung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist eine vertragliche Regelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ratsam. Denn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben beim Tode des anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte. Pauschale Regelungen helfen hier nur bedingt weiter. Eine Beratung muss auf die individuelle und persönliche Situation der Betroffenen abgestimmt sein. Aufgrund der geringen Freibeträge für nichteheliche Lebenspartner und der hohen Steuersätze ist in vielen Fällen eine steuerliche Gestaltung erforderlich. Wolf-Dieter Tölle zeigt ab der Seite 268 das Beratungspotenzial auf und erläutert wesentliche Punkte.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2018 Seite 253
NWB HAAAG-89611