Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur
Verwaltungsfachwirtin
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen
eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Lehrgangs beim Studieninstitut für Kommunale Verwaltung
handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht
durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist
(entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Fundstelle(n): XAAAG-89474
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 3294/17 Kg
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