Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur
Verwaltungsfachwirtin
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen eines
zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Lehrgangs beim Studieninstitut für Kommunale Verwaltung handelt
es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch
die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist
(entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-89473
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg
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