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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 357/15 K EFG 2018 S. 1474 Nr. 17

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 5, EStG § 9, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 9 Satz 1

Einkünfteerzielungsabsicht eines Pensionssicherungsvereins: Erfüllung der Pensionsverpflichtungen als Gegenleistung – Werbungskostenüberschuss aufgrund verdeckter Zinsanteile der Rentenzahlungen – Geltung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG für fiktive Werbungskosten

Leitsatz

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht eines Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielenden Pensionssicherungsvereins entfällt nicht deshalb, weil er mit der Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen des Treugebers aus den Erträgen des hierzu überlassenen Wertpapiervermögens zugleich eine Gegenleistungsverpflichtung in Gestalt der in den Rentenzahlungen enthaltenen verdeckten Zinsanteile übernommen hätte und diese Zinsanteile als – vor Anwendung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG –die Einnahmen übersteigende Werbungskosten zu qualifizieren wären.

  2. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gilt auch für fiktive Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1474 Nr. 17
KÖSDI 2018 S. 20943 Nr. 10
DAAAG-89472

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.05.2018 - 6 K 357/15 K

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