Zolltarifliche Einreihung von Tischdecken aus Vinylflanellgewebe
Leitsatz
1. Bei der zolltariflichen Einreihung von Waren sind der Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten
oder Kapiteln maßgebend. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung
vor.
2. Die deutsche Übersetzung der KN ist völkerrechtlich nicht verbindlich, denn Deutsch ist keine Vertragssprache des HS-Übereinkommens.
Sobald die deutsche Fassung von den authentischen (englischen bzw. französischen) Fassungen abweicht, muss deshalb die als
fehlerhaft erkannte Übersetzung beiseitegelassen und ausschließlich mit den verbindlichen Fassungen gearbeitet werden.
3. Die streitgegenständliche Vinylflanelltischdecke ist nicht in die Position 6304 KN, sondern in die Position 6302 KN einzureihen,
da nicht deren dekorative Wirkung, sondern deren Schutz- und Hygienefunktion im Vordergrund steht. Der Umstand, dass die streitgegenständliche
Tischdecke nicht waschbar ist, steht dem nicht entgegen, da sie ihre Schutz- und Hygienefunktion im Verschmutzungsfalle durch
feuchtes Abwischen erfüllen kann.
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