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FG Bremen Urteil v. - 1 K 36/18 (2)

Gesetze: KN UPos 6304 9300, UPos 6302 5310

Zolltarifliche Einreihung von Tischdecken aus Vinylflanellgewebe

Leitsatz

1. Bei der zolltariflichen Einreihung von Waren sind der Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

2. Die deutsche Übersetzung der KN ist völkerrechtlich nicht verbindlich, denn Deutsch ist keine Vertragssprache des HS-Übereinkommens. Sobald die deutsche Fassung von den authentischen (englischen bzw. französischen) Fassungen abweicht, muss deshalb die als fehlerhaft erkannte Übersetzung beiseitegelassen und ausschließlich mit den verbindlichen Fassungen gearbeitet werden.

3. Die streitgegenständliche Vinylflanelltischdecke ist nicht in die Position 6304 KN, sondern in die Position 6302 KN einzureihen, da nicht deren dekorative Wirkung, sondern deren Schutz- und Hygienefunktion im Vordergrund steht. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Tischdecke nicht waschbar ist, steht dem nicht entgegen, da sie ihre Schutz- und Hygienefunktion im Verschmutzungsfalle durch feuchtes Abwischen erfüllen kann.

Fundstelle(n):
SAAAG-89467

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 21.06.2018 - 1 K 36/18 (2)

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