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FG Bremen Urteil v. - 2 K 49/17 (5)

Gesetze: ErbStRG Art. 3 Abs. 1, ErbStRG Art. 3 Abs. 2, ErbStRG Art. 6 Abs. 3, AO § 163, AO § 5

Versäumte Antragsfrist für die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts

materiell-rechtliche Ausschlussfrist

sachliche Unbilligkeit

Leitsatz

1. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom (BGBl. I 2008, 3018) konnte nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts für Erwerbe von Todes wegen beantragt werden, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist. Mit dem Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG am entfiel dieses Antragsrecht.

2. Sofern das Gesetz für bestimmte Handlungen Ausschlussfristen vorsieht, kann grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen nach Fristablauf eine versäumte Handlung nicht nachgeholt werden. Bei der Optionsfrist des Art. 3 ErbStRG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

3. Dass ein über ein Jahr nach dem Außerkrafttreten des Art. 3 Abs. 1 ErbStRG gestellter Antrag auf Berücksichtigung des geänderten Erbschaftsteuerrechts bei der Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden kann, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Steuerfestsetzung.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 18
DStRE 2019 S. 622 Nr. 10
EAAAG-89463

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FG Bremen, Urteil v. 08.05.2018 - 2 K 49/17 (5)

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