Versäumte Antragsfrist für die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts
materiell-rechtliche Ausschlussfrist
sachliche Unbilligkeit
Leitsatz
1. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom
(BGBl. I 2008, 3018) konnte nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts für Erwerbe von
Todes wegen beantragt werden, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist. Mit
dem Außerkrafttreten des Art. 3 ErbStRG am entfiel dieses Antragsrecht.
2. Sofern das Gesetz für bestimmte Handlungen Ausschlussfristen vorsieht, kann grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen nach
Fristablauf eine versäumte Handlung nicht nachgeholt werden. Bei der Optionsfrist des Art. 3 ErbStRG handelt es sich um eine
materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
3. Dass ein über ein Jahr nach dem Außerkrafttreten des Art. 3 Abs. 1 ErbStRG gestellter Antrag auf Berücksichtigung des geänderten
Erbschaftsteuerrechts bei der Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden kann, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit
der Steuerfestsetzung.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 18 DStRE 2019 S. 622 Nr. 10 EAAAG-89463
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