Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsregelung
1Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. 2Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. 3Die Amtszeit endet am . 4Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom Landtag zum Sächsischen Datenschutzbeauftragten versetzt.
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ZAAAG-89456