SächsDSDG § 20
Abschnitt 5: Sächsischer Datenschutzbeauftragter
§ 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.
Fundstelle(n):
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ZAAAG-89456