Suchen
SächsDSDG § 20

Abschnitt 5: Sächsischer Datenschutzbeauftragter

§ 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAG-89456