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SächsDSDG § 14

Abschnitt 5: Sächsischer Datenschutzbeauftragter

§ 14 Zuständigkeit

(1)  1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Er überwacht bei den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen.

(3)  1Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt, bleiben die Vorschriften zu dem Beauftragten für den Datenschutz im Sächsischen Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (SächsGVBl S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu nicht-journalistischen Zwecken ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAG-89456