Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck
1Dieses Gesetz trifft die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119 vom , S. 1, L 314 vom , S. 72), in der jeweils geltenden Fassung. 2Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten.
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ZAAAG-89456