HmbDSG § 8

Zweiter Abschnitt: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 8 Verantwortung bei der Offenlegung personenbezogener Daten

(1) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer Offenlegung personenbezogener Daten durch deren Übermittlung, Verbreitung oder eine sonstige Form der Bereitstellung trägt die offenlegende Stelle.

(2)  1Erfolgt eine Offenlegung personenbezogener Daten durch deren Übermittlung, Verbreitung oder eine sonstige Form der Bereitstellung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes. 2Die offenlegende Stelle prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung besteht. 3Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Bei Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufes.

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VAAAG-89453