HmbDSG § 4

Zweiter Abschnitt: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

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VAAAG-89453