Sechster Abschnitt: Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 22 Besondere Pflichten
(1) 1Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf neben ihrem beziehungsweise seinem Amt kein anderes besoldetes Amt ausüben. 2Sie oder er darf keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem beziehungsweise seinem Amt nicht vereinbar sind. 3§ 10 Absätze 1 bis 3 und § 11 Absatz 1 des Senatsgesetzes vom (HmbGVBl S. 23), zuletzt geändert am (HmbGVBl S. 484), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 3Sie oder er darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, gegen Entgelt keine außergerichtlichen Gutachten abgeben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Bundes angehören. 4Sie oder er hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie beziehungsweise er in Bezug auf das Amt erhält; diese oder dieser entscheidet dann über die Verwendung der Geschenke.
(2) 1Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr beziehungsweise ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Sie oder er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie beziehungsweise er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erforderlich. 4Sagt sie oder er als Zeugin oder Zeuge aus und betrifft die Aussage Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung des Senats zuzurechnen sind oder sein könnten, darf sie beziehungsweise er nur im Benehmen mit dem Senat aussagen.
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VAAAG-89453