HmbDSG § 20
Sechster Abschnitt: Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 20 Ernennungsvoraussetzungen
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
Fundstelle(n):
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VAAAG-89453