Fünfter Abschnitt: Rechte der Betroffenen
§ 15 Beschränkung der Informationspflicht
(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und solange
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist,
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten vorgenommen wird, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist.
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und Stellen der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, der Behörden des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, anderen Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist mit diesen zuvor Einvernehmen herzustellen.
(3) Wird nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 oder Absatz 2 von einer Information der betroffenen Person abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür zu dokumentieren.
Fundstelle(n):
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VAAAG-89453