Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen
Vierter Abschnitt: Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte
§ 17 Benachteiligungsverbot bei Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
1Unbeschadet des Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 55 darf keiner Person ein Nachteil daraus erwachsen, dass sie sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet. 2Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. 3Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im Übrigen unberührt.
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LAAAG-89452