LDSG SH § 68

Abschnitt 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Unterabschnitt 8: Haftung und Sanktionen

§ 68 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

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BAAAG-89451