LDSG SH § 44
Abschnitt 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Unterabschnitt 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 44 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
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BAAAG-89451