LDSG SH § 44

Abschnitt 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Unterabschnitt 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 44 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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BAAAG-89451