Abschnitt 3: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Unterabschnitt 3: Rechte der betroffenen Person
§ 31 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, und
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten.
Fundstelle(n):
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BAAAG-89451