Abschnitt 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Unterabschnitt 3: Besondere Verarbeitungssituationen
§ 14 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder
zur Wahrnehmung des Hausrechts
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Hierbei dürfen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. 3Die automatisierte Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung natürlicher Personen ist nicht zulässig.
(2) Der Umstand der Beobachtung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete, zum frühestmöglichen Zeitpunkt wahrnehmbare Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die weitere Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. 2Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen erforderlich ist. 3Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet oder zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung entsprechend Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird.
(5) 1Wenn und soweit die Daten nicht mehr zur Erreichung der Zwecke nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, sind die Daten zu löschen. 2Die Löschung erfolgt unverzüglich.
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BAAAG-89451