LDSG SH § 11
Abschnitt 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Unterabschnitt 2: Rechte der betroffenen Person
§ 11 Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-89451