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DSG LSA § 33

Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 33 Personalrechtliche Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt [1]

(1)  1Beamte, die bis zum in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig waren, gehen zum zur Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz über. 2Einer Versetzung bedarf es nicht.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz tritt am kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers der Tarifbeschäftigten, die mit Aufgaben der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz betraut waren, ein.

(3) Der leitende Beamte der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ab dem leitender Beamter der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und führt ab dem die Amtsbezeichnung „Direktor der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz“.

(4)  1Bis zur Wahl eines neuen Personalrats der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz nimmt der Personalrat im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landtages die Aufgaben wahr, längstens jedoch bis zum . 2Die in der beim Präsidenten des Landtages eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt gelten in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz längstens bis zum fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten. 3Für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und den ehrenamtlichen Schwerbehindertenbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-89450

1Anm. d. Red.: § 33 eingefügt gem. Gesetz v. (GVBl LSA S. 10) mit Wirkung v. .