Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 32 Übergangsvorschriften
(1) 1Nach bisherigem Recht erstellte Dateifestlegungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Errichtungsanordnungen nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl LSA S. 444) geltenden Fassung und Dateianordnungen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt gelten als Verfahrensverzeichnisse im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1. 2Die Einsicht in diese Verzeichnisse ist nur in dem nach § 14 Abs. 5 vorgesehenen Umfang möglich. 3Fehlen in den Verzeichnissen nach Satz 1 einzelne Festlegungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9, sind diese gelegentlich der nächsten Fortschreibung oder im Fall der ersten Einsichtnahme nach § 14 Abs. 5 nachzuholen.
(2) Bestehende gemeinsame Verfahren und Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 4 sind bis zum Ablauf des an die Anforderungen des § 7a in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 anzupassen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend § 7 Abs. 3 anzuzeigen.
(3) Aufträge zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind bis zum Ablauf des an die Anforderungen des § 8 Abs. 2 anzupassen.
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RAAAG-89450