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DSG LSA § 31b

Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 31b Gerichtlicher Rechtsschutz [1]

(1)  1Dem Verwaltungsgericht Magdeburg werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte des Landes die Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 53 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 zugewiesen. 2Satz 1 gilt nicht für Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Auch eine Landesbehörde kann gegen eine sie betreffende Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Anfechtungsklage erheben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 19 befasst oder den Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis setzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anordnungen oder Unterlassungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die ihre Grundlage außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 im nationalen Recht haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-89450

1Anm. d. Red.: § 31b eingefügt gem. Gesetz v. (GVBl LSA S. 10) mit Wirkung v. .

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