Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 31b Gerichtlicher Rechtsschutz [1]
(1) 1Dem Verwaltungsgericht Magdeburg werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte des Landes die Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 53 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 zugewiesen. 2Satz 1 gilt nicht für Straf- und Bußgeldverfahren.
(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Auch eine Landesbehörde kann gegen eine sie betreffende Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Anfechtungsklage erheben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 19 befasst oder den Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis setzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anordnungen oder Unterlassungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die ihre Grundlage außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 im nationalen Recht haben.
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RAAAG-89450
1Anm. d. Red.: § 31b eingefügt gem. Gesetz v. (GVBl LSA S. 10) mit Wirkung v. .