Fünfter Abschnitt: Sondervorschriften
§ 30a Öffentliche Auszeichnungen
(1) 1Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die für die Vorbereitung der Auszeichnung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) § 15 findet keine Anwendung.
Fundstelle(n):
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RAAAG-89450