Fünfter Abschnitt: Sondervorschriften
§ 28a Gendiagnostik in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Es gelten entsprechend
für unmittelbare und mittelbare Beamte des Landes sowie für Richter des Landes die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
für Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
für das Land, die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom (BGBl I S. 2529, 3672), geändert durch Artikel 2 Abs. 31 und Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3154, 3166, 3201).
Fundstelle(n):
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RAAAG-89450