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DSG LSA § 22

Vierter Abschnitt: Landesbeauftragter für den Datenschutz

§ 22 Aufgaben und Befugnisse [1]

(1)  1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erfüllt gegenüber allen öffentlichen Stellen die Aufgaben aus Artikel 57 der Datenschutz-Grundverordnung. 2Dazu stehen ihm die Befugnisse aus Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung zu. 3Geldbußen können durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber öffentlichen Stellen nicht verhängt werden; dies gilt nicht, soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 4Im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt er die Aufgaben aus Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/680. 5Ihm stehen die Befugnisse aus Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu. 6Die Gerichte unterliegen seiner Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes; in dieser Eigenschaft kommen nach diesem Gesetz nur die Absätze 2a, 2b und 4 bis 7 sowie § 21 Abs. 1, 3 und 4 zur Anwendung.

(2a) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes,

  2. nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 des Telemediengesetzes vom (BGBl I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3710, 3973; 2011, 363), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1202, 1204), in der jeweils geltenden Fassung,

  4. nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl I S. 898, 917), in der jeweils geltenden Fassung,

  5. nach § 31a,

  6. nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die unterlassene Aufsichtsmaßnahme datenschutzrechtliche Zuwiderhandlungen gegen die in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze betrifft.

(2b) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist hilfeleistende Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl 1985 II S. 538, 539) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom (BGBl II S. 538).

(3)  1Eine Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz findet nicht statt, wenn sie sich auf personenbezogene Daten erstreckt, die sich in Akten über die Sicherheitsüberprüfung befinden und der Betroffene generell oder im Einzelfall der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten widersprochen hat. 2Der Widerspruch ist gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären. 3Unbeschadet des Kontrollrechts des Landesbeauftragten unterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen über das Widerspruchsrecht in allgemeiner Form.

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er den Landtag, die Landesregierung und die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

(5) Auf Ersuchen des Landtages, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(6) Der Landtag, seine Ausschüsse und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz um die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen ersuchen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-89450

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 10) mit Wirkung v. .