Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung
Abschnitt 3: Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 18 Datenschutzkommission
(1) 1Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird eine Datenschutzkommission gebildet, die aus acht Mitgliedern besteht. 2In die Datenschutzkommission entsenden der Landtag sieben Mitglieder und die Landesregierung ein Mitglied. 3Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied.
(2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Landtags, von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren entsandt.
(3) 1Die Datenschutzkommission unterstützt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. 2Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt an den Sitzungen der Datenschutzkommission teil. 3Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichtet die Datenschutzkommission über Maßnahmen nach § 17. 4Der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist in der Datenschutzkommission eine angemessene Zeit vor Übermittlung an den Landtag und die Landesregierung zu beraten.
(4) Die Datenschutzkommission tritt auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusammen.
(5) 1Die Datenschutzkommission wählt aus dem Kreis der vom Landtag entsandten Mitglieder eine oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) 1Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die oder der Vorsitzende der Datenschutzkommission erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die oder der Vorsitzende eines Ausschusses des Landtags.
(8) Die Mitglieder der Datenschutzkommission erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
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UAAAG-89449