BremDSGVOAG § 25
Abschnitt 6: Sanktionen, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten
§ 25 Übergangsvorschrift
1Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 18 Absatz 1 gewählt und ernannt. 2Die Amtszeit endet abweichend von § 18 Absatz 4 Satz 1 am .
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-89445