Abschnitt 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 16 Errichtung
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) ist eine dem Senat gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) 1Der oder dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die Personal- und Sachausstattung der oder des Landesbeauftragten ist im Einzelplan in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(3) 1Die Stellen bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. 2Die oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. 3Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen dürfen nur mit ihrer oder seiner Zustimmung erfolgen.
(4) 1Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.
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GAAAG-89445