Abschnitt 2: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
1Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, sind diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu unterrichten, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.
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WAAAG-89444