BbgDSG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1)  1Dieses Gesetz trifft die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72) notwendigen ergänzenden Regelungen. 2Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2) Dieses Gesetz dient neben den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl L 119 vom , S. 89) erlassenen Rechtsvorschriften auch der Umsetzung dieser Richtlinie.

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WAAAG-89444