Abschnitt 6: Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten
§ 35 Übergangsvorschrift [1]
(1) 1Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ernannt. 2Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt; § 17 Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Amtszeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt als zum begonnen. 4Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken, finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am geltenden Fassung Anwendung.
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WAAAG-89444
1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl I/19 Nr. 43) mit Wirkung v. .