BbgDSG § 23
Abschnitt 4: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, nimmt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung.
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WAAAG-89444