Abschnitt 4: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 22 Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde
1Macht die oder der Landesbeauftragte von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie oder er dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. 2Die verantwortliche Stelle gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. 3In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der oder des Landesbeauftragten reagiert wird.
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WAAAG-89444