BbgDSG § 20
Abschnitt 4: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte gemäß § 2 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
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WAAAG-89444