Abschnitt 4: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 19 Kostenerhebung
(1) 1Die oder der Landesbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. 2Gläubiger der Kosten ist das Land Brandenburg. 3Die oder der Landesbeauftragte ist Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
(2) 1Das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und Gebührensätze auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. 2Für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, für die in der Gebührenordnung keine Tarifstelle vorhanden ist, kann eine Verwaltungsgebühr bis zu 500 Euro erhoben werden, sofern die Leistung nicht ausschließlich in besonderem öffentlichen Interesse liegt.
(3) 1Die Gebührenordnung kann von der Gebührenpflicht absehen, wenn an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Insbesondere kann die Gebührenordnung vorsehen, dass bei öffentlichen Leistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen von der Kostenerhebung abgesehen wird.
(4) § 2 Absatz 1 und die § § 8 bis 10, 12 sowie 14 bis 25 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.
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WAAAG-89444