Abschnitt 3: Rechte der betroffenen Person
§ 12 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen absehen, soweit und solange
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
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WAAAG-89444