Abschnitt 3: Rechte der betroffenen Person
§ 10 Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten [1]
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
die Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten ist.
(2) 1Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 oder Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. 2Der Verantwortliche hält schriftlich oder elektronisch fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAG-89444
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl I/19 Nr. 43) mit Wirkung v. .