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Einkommensteuer; | degressive Gebäudeabschreibung bei Selbstnutzung des Gebäudes (§§ 21a, 7 EStG)
Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der - klarstellenden - Vorschrift des § 21a Abs.3 Nr.2 Halbsatz 2 EStG war die degressive AfA vom Zeitpunkt der Selbstnutzung des Hauses an nicht mehr zu gewähren. Bei Nutzungswechsel während eines Veranlagungszeitraums kann die AfA nach § 7 Abs.5 EStG bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur zeitanteilig gewährt werden (Niedersächsisches FG, nrkr. Urt. v. - I 125/87, EFG 1989, 448). [Hinweis:] Auch das FG Köln vertritt im nrkr. Urt. v. - XI 296/81 E (EFG 1986, 240) die Auffassung, daß die degressive Gebäude-AfA zeitanteilig geltend gemacht werden kann.